Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria
Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:
- das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
- die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
- der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.
Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/immobilien_durchschnittspreise/index.html
Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.