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ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER 2020

1.    EINKOMMENSTEUER

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.  Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mit 1.1.2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit aus (zB bei Arbeitsmittel wie Laptop uä) 

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Termine

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Nicht-EU-Staaten endet am 30.6.2019. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, gilt es die Unterlagen rechtzeitig abzuschicken.

  • Der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2018 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, ist beim Finanzamt Graz-Stadt einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Originalbelege, Belege über die entrichtete EUSt sowie die Unternehmerbescheinigung im Original (U70) beizufügen.
  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen in der Schweiz ist nur unter Einbindung eines lokalen steuerlichen Vertreters möglich. Beachten Sie daher auch eine diesbezügliche Vorlaufzeit, um dennoch eine fristgerechte Einreichung des Antrages zu gewährleisten. Es kann nur ein Antrag pro Jahr mit einer Mindesterstattungssumme von CHF 500 gestellt werden.

 

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Höchsgerichtliche Entscheidungen

  • Nachträgliche Gebäudeerrichtung auf einem Grundstück des Altvermögens

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass durch die Errichtung eines Gebäudes auf einem eigenen Grundstück aus Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht. Demnach laufe die Spekulationsfrist ab dem Tag der Anschaffung des Grundstücks. War das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen, schadet auch die nachträgliche Gebäudeerrichtung (auch wenn die Errichtung erst kurze Zeit vor der Veräußerung erfolgt sein soll) der Einstufung als Altvermögen nicht. Dieses Judikat steht im Widerspruch zur Rechtsansicht des BMF in Rz 6654 EStR, wonach seit dem In-Kraft-Treten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 die Einheitstheorie auf bebaute Grundstücke nicht mehr anzuwenden sei.

Der umgekehrte Fall, in dem zuerst das Gebäude als Superädifikat oder im Rahmen eines Baurechts erworben und erst später das Grundstück dazugekauft wurde, wurde bislang vom VwGH noch nicht judiziert. In Rz 6654 EStR wird dazu die Ansicht vertreten, dass ein Superädifikat ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle und es demnach sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung vom zugehörigen Grundstück getrennt zu beurteilen sei.

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Splitter - Können verdeckte Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen umqualifiziert werden?

  • Zuerst hatte sich der VwGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die mit der Umqualifizierung von Betriebseinnahmen in Einlagen bei einer GmbH im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen oder schlicht Einlagenrückzahlungen sind. Der Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung war die Zurechnung von angeblich höchst persönlichen Beratungseinnahmen einer GmbH zu ihrem Alleingesellschafter. Der VwGH kam in dieser Entscheidung erstmals zum Ergebnis, dass zwischen den allenfalls dem Gesellschafter zuzurechnenden Beratungseinnahmen und den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ein konkludenter Vorteilsausgleich bestehe und daher die strittigen Betriebsausgaben keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen würden. Diese Judikatur stellt eine Wende in der bisherigen Judikatur des VwGH dar, in der stets für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt wurde.

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Spitter - Verbotene Einlagenrückgewähr bei der GmbH & Co KG

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH umfasst das Verbot der Einlagenrückgewähr auch bei der GmbH & Co KG jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Gewinnanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen aufgrund fremdüblicher Austauschgeschäfte. Bei Austauschgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw verbundenen Personen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Verbotsverstoß ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Da dieses Missverhältnis nur bei marktgängigen Waren und Leistungen leicht feststellbar ist, muss man zur Bestimmung eines allfälligen Missverhältnisses auf den sogenannten Dritt- oder Fremdvergleich abstellen. Ergibt die Prüfung, dass ein objektives Missverhältnis vorliegt, kann dieses dennoch gerechtfertigt sein, wenn dafür eine betriebliche Rechtfertigung vorliegt.

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Splitter - Familienbeihilfe und Ferienjob

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich € 125 bzw € 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:    

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

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Wirtschaftliches Eigentümerregister Gesetz - Neuerungen

Für seit Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger muss innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch eine Meldung an das Register erfolgen. Eine Änderung bei den zu meldenden Informationen (insbesondere Gesellschafterwechsel) ist ebenfalls binnen vier Wochen ab Kenntnis durchzuführen. Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit).

Seit Jänner 2019 ist es auch möglich, bei Einmalbegünstigten das Kalenderjahr der Zuwendung anzugeben. Einmalbegünstigte sind Personen, die nur eine einmalige Zuwendung über € 2.000 pro Kalenderjahr erhalten.

Die Meldeformulare wurden Ende März 2019 auf ein neues, modernes Design umgestellt.

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