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Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • VwGH: Keine Verlustausgleichsbeschränkung für Filmproduktionsgesellschaften: Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VwGH habe im Fall eines Erfinders ausgesprochen, dessen Tätigkeit bestehe nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen (vgl VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0085). In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der Gesellschaft oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren. Damit kommt das Verlustausgleichsverbot gem § 2 Abs 2a EStG nicht zur Anwendung.

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Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung

Über die Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der COVID-19 Pandemie haben wir bereits berichtet. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung war ursprünglich nur für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Mit der am 3.7.2020 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31.10.2020 (rückwirkend) verlängert.

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Änderung der Gastgewerbepauschalierung

In der KlientenInfo 3/2020 haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.  

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NPO-Zuschuss für Gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pau­schal­er „Struktur­sicherungs­beitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.

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Fixkostenzuschuss Phase II

Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die Richtlinie wurde bereits auf der BMF-Homepage veröffentlicht, muss aber noch von der EU Kommission genehmigt werden. In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Letzter Betrachtungszeitraum ist der 16.2.2021 bis 15.3.2021.

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Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie wir bereits in der Sonder-KlientenInfo vom Juli 2020 berichtet haben – die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

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Investitionsprämie 7% bzw 14% ab 1.9.2020

Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.

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