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Ausfallsbonus Stand 02.03.2021

  • Voraussetzung: Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresmonat mind. 40 % (egal ob behördliches Betretungsverbot verhängt wurde oder nicht)
  • Vergütet werden 15 % des Umsatzrückganges (z.B. Umsatz Jänner 2020 abzüglich Jänner 2021, und davon 15 %).
  • Zusätzlich kann ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss für diesen Monat in Höhe von 15 % des Umsatzrückgangs beantragt werden. Achtung: Zu hohe Vorschüsse führen zu einer späteren Rückzahlung

Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze werden bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anerkannt.

Eine Beantragung kann durch das Unternehmen selbst via Finanz-Online erfolgen.

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Wichtige Kurzmeldungen

  • 365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern: Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde durch den Nationalrat beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gutscheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen, somit stehen € 186 € für Betriebsveranstaltungen PLUS € 365 als steuerfreier Betrag zu. Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei. Das Gesetz muss erst durch den Bundesrat am 17.12.2020 beschlossen werden, es ist aber davon auszugehen dass das Gesetz zustande kommt. Unterstützen Sie unseren lokalen Handel, unsere Gastronomie und Hotellerie mit Gutscheinen für Ihre Mitarbeiter!

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Wichtige Informationen zu covid-bedingten gestundeten Steuer-Rückständen

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

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Umsatzersatz Dezember 2020 für Hotels und Gastronomiebetriebe

Laut einer Pressemitteilung des Finanzministers wird der Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020 verlängert. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020, also von 7.12. bis 31.12.2020, soll den betroffenen österreichischen Unternehmen 50% ihres Umsatzes ersetzt werden.

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Fixkostenzuschuss 800.000

Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.

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Weitere Maßnahmen Corona-Epidemie 2020

Die meisten von uns haben heuer ihren Urlaub in Österreich verbracht. Dies hat neben erholsamen Tagen in einem wunderschönen Land auch zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft beigetragen.

Die Bundesregierung versucht mit weiteren zahlreichen Maßnahmen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie bei Unternehmen, NPO und Dienstnehmern abzufedern. So wurde der Fixkostenzuschuss um weitere 6 Monate verlängert (Phase II) und der Anwendungsbereich erweitert. Auch die Kurzarbeit kann um weitere 6 Monate bis 31.3.2020 ausgedehnt werden. Gleichzeitig wurde mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz ein Bündel an Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stärken. Begleitet werden diese Maßnahmen von der Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten, zinsenfreien Perioden und anderen Erleichterungen zur Unterstützung der Liquidität.

Abschließend empfehlen wir noch einen Blick auf die Termine ab September 2020.

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Splitter

  • Umsatzsteuerbefreiung für Atemschutzmasken ist ausgelaufen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0% für die Lieferungen von Atemschutzmasken war für den Zeitraum 13.4.2020 bis 31.7.2020 begrenzt. Ab 1. August 2020 gilt daher wieder der Normalsteuersatz von 20%.

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