ÄNDERUNGEN IM MIETRECHT
Für die ab 1.7.2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.
1.1 Maklerprovision - Neues zum Bestellerprinzip
Am 22.3.2023 wurde das Maklergesetz-Änderungsgesetz veröffentlicht und das sogenannte „Bestellerprinzip“ verankert. Die Highlights aus dieser Änderung möchten wir zusammenfassen:
- Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietverträge über Wohnräume (unabhängig von der Anwendbarkeit des MRG; Ausnahmen: Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen).
- Eine Provision des Maklers soll nur derjenige bezahlen, welcher die Leistung des Maklers veranlasst hat – somit also der „Erstauftraggeber“.
- Auch wenn der Mieter der Erstauftraggeber ist, kann trotzdem keine Maklerprovision vom Mieter verlangt werden, wenn
- der Vermieter oder dessen Organwalter oder Verwalter mit dem Makler wirtschaftlich (Beteiligung direkt oder mittelbar), organschaftlich oder anders maßgeblich verflochten ist,
- vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand genommen wird, damit der Mieter Erstauftraggeber wird, oder
- wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder anders bewirbt.
- Alle Maklerverträge müssen aus Transparenzgründen auf dauerhaften Datenträgern schriftlich dokumentiert werden.
- Vereinbarungen, die eine Umgehung des Bestellerprinzips bewirken könnten, sind unwirksam und ziehen Geldstrafen von bis zu € 3.600 nach sich.