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Aktuelles

1.1     Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix

Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022). 

 

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

2022

2023

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 11.000

0%

für die ersten € 11.693

0%

€ 11.000 bis € 18.000

20%

€11.693 bis € 19.134

20%

€ 18.000 bis € 31.000

32,5%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 31.000 bis € 60.000

42%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 60.000 bis € 90.000

48%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 90.000 bis 1 Mio

50%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

über € 1 Mio

55%

über € 1 Mio

55%

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pension­isten­­absetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungs­kostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:

  • Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von € 130.000 auf € 165.000.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
  • Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von € 400.000 auf € 600.000.

Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen, Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.

1.2     Mieten – neuerliche Erhöhung ab 1. November 2022

Das BMJ hat Ende September auf Grund der hohen Inflationsraten zum 3. Mal in diesem Jahr eine Er­höh­ung der Kategoriebeträge gem MRG kundgemacht. Die Erhöhung wird am 1. November 2022 miet­rechtlich wirksam.

Die gültigen Kategoriebeträge in €/m²:

 

Anhebung frühestens ab

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D brauchbar

Kategorie D unbrauchbar

ab 1.11.2022

5.12.2022

4,23

3,18

2,12

2,12

1,06

ab 1.6.2022

5.7.2022

4,01

3,01

2,00

2,00

1,00

ab 1.4.2022

5.5.2022

3,80

2,85

1,90

1,90

       0,95

Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Haus­ver­waltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, welche wiederum der Mieter zu tragen hat.

1.3     Die wichtigsten SV-Werte für 2023

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2023 liegen vorbehaltlich der offiziellen Kund­mach­ung im BGBl vor.

Hier der Ausblick für die wichtigsten Werte:

 

2022

2023

Höchstbeitragsgrundlage

in €

in €

laufende Bezüge täglich

        189,00

        195,00

laufende Bezüge pm

     5.670,00

     5.850,00

Sonderzahlung pa

   11.340,00

   11.700,00

freie Dienstnehmer ohne SZ pm

     6.615,00

     6.825,00

Geringfügigkeitsgrenze pm

        485,85

        500,91

Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), mtl

        728,78

        751,37

1.4     Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung

Viele Privatpersonen entscheiden sich aus ökologischen und ökonomischen Gründen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach. Worauf ist dabei aus steuerlicher Sicht zu achten?

Grundsätzlich stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus der eigenen Photo­voltaikanlage in das öffentliche Netz Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, sofern der Veranlagungs­freibetrag von € 730 überschritten wird. Auch wenn die Einspeise­tarife derzeit eher gering ausfallen, könnte der Veranlagungsfreibetrag bald überschritten werden.

Zur Förderung der privaten Eigenversorgung gilt Folgendes: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet, sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei.

Für den aus der Photovoltaikanlage selbst erzeugten und verbrauchten Strom fällt keine Elektrizitäts­abgabe an.

1.5         Neuerliche Erhöhung des Basiszinssatzes

Mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 wurde der Basiszinssatz auf 0,63 % erhöht. Die steuerlich relevanten Zinssätze betragen daher ab diesem Zeitpunkt 2,63% (vgl dazu die Tabelle in der KLIFO 4/2022).

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