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Steuerfreie Teuerungsprämie

Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.

  • Die steuerfreie Teuerungsprämie ist bis zu € 3.000 (€ 2.000,00 ohne Voraussetzungen plus € 1.000,00 bei lohngestaltender Vorschrift)  jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für € 2.000 pro Jahr. Die restlichen € 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektivvertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
  • Der Höchstbetrag von € 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
  • Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Die Prämie muss über die Lohnverrechnung ausbezahlt werden.

UNSER TIPP:

In Anbetracht der inflationsbedingt künftig wohl höheren betrieblichen Kosten (Energie, Miete, Personal) empfehlen wir von generellen Lohnerhöhungen gegenüber Dienstnehmern momentan Abstand zu halten und eine hier vorgestellte Teuerungsprämie einmalig auszuzahlen. Die Kollektivvertraglichen Erhöhungen im neuen Jahr dürften vermutlich hoch ausfallen und bei einer jetzigen generellen Erhöhung der Löhne hätte dies einen doppelten (negativen) Effekt.

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