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Wichtige Kurzmeldungen

  • 365-Euro-Weihnachtsgutschein anstelle von Weihnachtsfeiern: Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde durch den Nationalrat beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gutscheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen, somit stehen € 186 € für Betriebsveranstaltungen PLUS € 365 als steuerfreier Betrag zu. Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei. Das Gesetz muss erst durch den Bundesrat am 17.12.2020 beschlossen werden, es ist aber davon auszugehen dass das Gesetz zustande kommt. Unterstützen Sie unseren lokalen Handel, unsere Gastronomie und Hotellerie mit Gutscheinen für Ihre Mitarbeiter!
  • Corona-Prämie: Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.
  • Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.

Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie:

Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung:

Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.

Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.

  • Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
  • Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne: Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

 

  • Registrierkassen Jahresendbeleg:
  • Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

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