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Wichtige Informationen zu covid-bedingten gestundeten Steuer-Rückständen

Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.

 

Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

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