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Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeitenden gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regelung kann aber in begründeten Fällen mit Zustimmung der Sozialpartner eine Ausnahme gewährt werden.

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Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall über 3 Monate hingweg von mindestens 40 % UND
  • das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO befunden haben ODER über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Der nunmehr in der aktuellen Richtlinienversion aufgenommene Hinweis, dass „in diesem Fall ein Fixkostenzuschuss auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (De-minimis Verordnung) gewährt werden kann“ dürfte so zu verstehen sein, dass Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten, aber zum Antragszeitpunkt nicht insolvenzgefährdet sind, dennoch Anspruch auf einen Zuschuss haben, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten UND

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Aktuelle Informationen zu Corona-Hilfsmaßnahmen Stand 19.04.2020

Als Berater stehen wir Ihnen in diesen schwierigen Zeiten zur Seite! Ihre Fragen und Sorgen sind uns wichtig!

Unsere Beratung ist derzeit sehr gefragt, wir arbeiten nahezu rund um die Uhr zur Klärung der steuerlich und arbeitsrechtlich sich nahezu täglich ändernden Rahmenbedingungen und ersuchen um Verständnis wenn unsere Telefonleitung teilweise besetzt sind. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall ein kurzes Email mit einem Rückrufwünsch und dem Thema, dann wird sich ein Teammitglied bei Ihnen melden!

Bleiben Sie gesund, gemeinsam schaffen wir das!

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Anträge nach dem Epidemiegesetz Stand 19.04.2020

Wie berichtet und auch medial in den letzten Tagen zu lesen bestehen hier große Unsicherheiten ob die Anträge erfolgreich sein werden oder nicht. Betroffen sind alle Unternehmen die von einer behördlichen Schließung betroffen sind.

Alleine diese Abgrenzung erfordert bereits eine juristische Abklärung (bspw. stellt sich die Frage ob auch Dienstleister wie Musiker die in Hotels auftreten hiervon betroffen sind?), deshalb können wir Ihnen in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten aus unserem Netzwerk gerne anbieten die Anträge nach dem Epidemiegesetz für Sie rechnerisch vorzubereiten. Die Antragsstellung hat durch Sie selbst oder aber von einem Rechtsanwalt zu erfolgen zumal uE möglicherweise davon auszugehen ist, dass die Bezirkshauptmannschaften die Anträge abwenden könnten und in der Folge eine Beschwerde zu erstatten ist.

Darüber hinaus sollten Ansprüche gegenüber Betriebsunterbrechungsversicherungen in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt überprüft werden!

Allgemeine rechtliche Informationen und Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahresabschlusserstellung Stand 19.04.2020

    Allgemeine rechtliche Informationen

  • Für Geschäftsraummieten wurden im Gegensatz zur Wohnungsmiete keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hier stellt sich wie bereits in den letzten Newslettern mitgeteilt nach wie vor die Frage, ob der Geschäftsraummieter eine Zinsminderung aufgrund der verringerten oder Unmöglichkeit der Benutzung des Geschäftslokals begehren kann. Dabei wird in der Öffentlichkeit vielfach auf die §§ 1104 und 1105 ABGB verwiesen, wonach die Unmöglichkeit der Benutzung eines Geschäftslokals durch eine Seuche die Minderung des Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist zu beachten, dass Geschäftsräume auch bei vollständiger Schließung weiterhin der Lagerung von Waren dienen und viele geschlossene Betriebe zunehmend dazu übergegangen sind, ihre Waren über das Internet zu vertreiben bzw Gastronomiebetriebe Zustellungen oder Abholungen ermöglicht haben. Daher kann derzeit keine allgemein gültige Vorgangsweise hinsichtlich Mietzinsminderung bei Geschäftsräumlichkeiten empfohlen werden. Es ist in jedem Einzelfall das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen.
  • Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgenommen werden, sind von der Pfandrechtseintragungsgebühr befreit.
  • Die Fristen zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wurden von acht Monate auf zwölf Monate verlängert. Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereins und einer Privatstiftung können ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Gleichzeitig wurde die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 von (bisher) neun Monaten auf zwölf Monate verlängert. Daher können zB Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 bis 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.
  • Registrierkasse bleibt angemeldet! Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.
  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte: Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.
    Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahresabschlusserstellung 2019
  • Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist. In diesem Fall muss auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten übergegangen werden.
  • Bei kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im Anhang berichtet werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.
  • Gesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen, müssen darin über die Auswirkungen der Pandemie für die Gesellschaft nach bestmöglicher Einschätzung berichten.

Fixkostenzuschüsse / Direktzuschüsse Stand 19.04.2020

Die Bundesregierung fördert Unternehmen die von Umsatzrückgängen stark betrofen sind, die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres. Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden. Auch für diese Zuschüsse werden wir wenn gewünscht die Daten entsprechend vorbereiten – Sie können mit uns „rechnen“!

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Erleichterungen bei Steuern und Abgaben Stand 19.04.2020

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
  • Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.

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