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Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen

Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 – P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.

Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männer) ansteigen.  Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw. Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 – 8 % zu rechnen, auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben.

Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde ein Verordnungs-entwurf gem. § 222 Abs 3 UGB versandt („Override-Verordnung“), nach der der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Im VO-Entwurf sind eine Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vorgesehen. Die Verordnung soll mit 1. November in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2018 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde. Die endgültige Veröffentlichung bleibt abzuwarten.

Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw. Jubiläumsgeld-rückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) auswirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als im Jahresabschluss. Der Steuergesetzgeber hat aber schon vor Jahren vorgesorgt, damit sich der Umstellungsaufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gem. § 14 Abs 13 EStG sind derartige Unterschiedsbeträge grundsätzlich auf drei Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rückstellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR).

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