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Splitter

Dieses neue Verfahren – das sogenannte WLTP-Verfahren, das das bisherige NEFZ-Verfahren ersetzt, führt im Durchschnitt zu bis zu 20% höheren Abgaswerten, da der Verbrauch der Fahrzeuge nun unter realistischeren Bedingungen zu ermitteln ist. Für Erstzulassungen ab 1.9.2018 ist dieses neue WLTP-Prüfungsverfahren zwingend zur Messung der Abgaswerte heranzuziehen.

Das wirkt sich auf die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) aus:

Neufahrzeuge: Ab 1.9.2018 ist für Neufahrzeuge grundsätzlich das WLTP-Verfahren zu verwen- den, weshalb die Zulassung innerhalb der EU für solche Neufahrzeuge nur mehr möglich ist, wenn dieses Verfahren herangezogen wurde. Neufahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt nur Messwerte gemäß dem (alten) NEFZ-Verfahren enthalten, können somit nicht mehr in Österreich zugelassen werden.

 

Gebrauchtfahrzeuge: Für Gebrauchtfahrzeuge, die eine Erstzulassung vor dem 1.9.2018 auswei- sen, ist weiterhin der CO2-Verbrauch gemessen nach dem bisherigen NEFZ-Verfahren als Bemes- sungsgrundlage für die NoVA heranzuziehen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Übergangsregel, so dass auch Gebrauchtfahrzeuge ab dem 1.1.2020 unabhängig vom Datum der Erstzulassung nur innerhalb der EU zugelassen werden können, wenn der Hersteller eine Messung des Abgasverbrauchs nach dem WLTP-Verfahren nachholt. Davon nicht betroffen sind Fahrzeuge aus auslaufenden Serien.

4.2     Jahressteuergesetz 2018

Wir haben in der letzten Ausgabe der KlientenInfo über die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 berichtet. Am 14. 8. 2018 wurde nun das Jahressteuergesetz 2018 (inklusive Familienbonus Plus) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gegenüber der Regierungsvorlage gab es nur mehr ganz minimale Änderungen.

4.3     PKW-Sachbezug für Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BMF hat in einer Information klarstellend mitgeteilt, dass ab 1.1.2018 zur Ermittlung der Bemes- sungsgrundlage für die Kommunalsteuer für die Privatnutzung eines Firmenautos durch einen wesent- lich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer primär die Sachbezugswerte laut der Sachbezugswer-teverordnung heranzuziehen sind. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Be- teiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

4.4     Zur Erinnerung

Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand seit 1.7.2018. Mit 1.7.2018 kam es zu einer weitgehenden Angleichung der Rechtstellung von Arbeitern und Angestell- ten. Eine der wichtigsten Änderungen erfolgte bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung neu sieht somit wie folgt aus:

Dienstjahr

Krankheit

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

erstes Dienstjahr

6 Wochen voll / 4 Wochen halb

8 Wochen voll

2.-15. Dienstjahr

8 Wochen voll / 4 Wochen halb

8 Wochen voll

16.-25. Dienstjahr

10 Wochen voll / 4 Wochen halb

10 Wochen voll

ab 26 Dienstjahren

12 Wochen voll / 4 Wochen halb

10 Wochen voll

Der volle und halbe Krankenentgeltanspruch muss auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden. Die neuen Bestimmungen gelten für neue Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Neue Regeln für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern zu entlasten, wird das bisherige Ausmaß der Zuschussleistung von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) auf 75% angehoben. Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Für die Berechnung der Dienstnehmeranzahl gilt ausnahmslos der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres. Bislang waren geringfügige Überschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die neue Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge Krank- heit und Unfall, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.

Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung (ALV) bei niedrigen Einkommen ab 1.7.2018

monatliche Beitragsgrundlage

ALV-Beitrag

ab 1.Jänner.2018

ab 1.Juli 2018

bis € 1.381,00

bis € 1.648,00

0%

€ 1.381,01 – € 1.506,00

€ 1.648,01 – € 1.798,00

1%

€ 1.506,01 – € 1.696,00

€ 1.798,01 – € 1.948.00

2%

ab € 1.696,01

ab € 1.948.01

3%

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