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BESCHÄFTIGUNGSBONUS FÜR NEUE DIENSTVERHÄLTNISSE AB 01.07.2017

Der Beschäftigungsbonus tritt voraussichtlich mit 01.07.2017 in Kraft. Das Gesetz betreffend das Budget für den Beschäftigungsbonus, die KMU-Investitionszuwachsprämie und die Investitionszuwachsprämie für Großunternehmen für die Jahre 2018 bis 2023 (ehemals Beschäftigungsbonus-Sammelgesetz) passierte am 22. Juni 2017 den Wirtschaftsausschuss des Parlaments. Die finale Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates ist für Ende Juni vorgesehen.

Folgende Informationen sind von der Website www.beschaeftigungsbonus.at:

WAS WIRD GEFÖRDERT

Der Beschäftigungsbonus ersetzt 50 % der bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) von förderungsfähigen und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen. 

FÖRDERUNGSFÄHIGE PERSONEN

Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 01.07.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung,

  • sind vollversicherungspflichtig,
  • bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
  • unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Solzialrecht und
  • werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.

Förderungsfähige Personen

  • waren bisher arbeitslos gemeldet oder sind
  • Jobwechsler oder
  • haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen

Ehemals arbeitslos gemeldete Personen waren in den drei Monaten vor Eintritt in das Unternehmen arbeitslos gemeldet oder befanden sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit in Schulung. Die alleinige Vormerkung zur Arbeitssuche ist nicht ausreichend.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihrem Arbeitnehmer eine Bestätigung der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice sowie einen geeigneten Aufenthaltstitel vorlegen.

Als geeigneter Aufenthaltstitel gelten

  • der „Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft“,
  • die „EU Anmeldebescheinigung für EWR-Staatsbürger“,
  • die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, 
  • „Familienangehöriger“,
  • „Daueraufenthalt EU“ und die
  • „Aufenthaltsberechtigung plus“.

Diese Dokumente sind der aws im Zuge der Abrechnung zu übermitteln.

Jobwechlser|-innen:

Jobwechsler waren in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert (z. B. geringfügig Beschäftigte, Selbständige, Vollzeitangestellte). Ihre Förderungsfähigkeit ist an eine viermonatige ununterbrochene Mindestbeschäftigungsdauer gebunden.

Bildungsabgänger|-innen:

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben sind förderungsfähig, sofern der Abgang von der Bildungseinrichtung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Ein Bildungsabschluss ist nicht erforderlich.

TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitnehmerin bzw. Ihrem Arbeitnehmer eine geeignete Bestätigung über den Besuch der gesetzlich geregelten Ausbildung vorlegen. Diese Bestätigung ist der aws im Zuge der Abrechnung zu übermitteln.

KEINE DOPPELFÖRDERUNG

Für förderungsfähige Personen dürfen, zusätzlich zum Beschäftigungsbonus, keine der folgenden Förderungen beantragt bzw. bezogen werden:

  • aws Lohnnebenkostenförderung für innovative Start-ups
  • Eingliederungsbeihilfe „Come Back“
  • Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
  • Aktion 20.000
  • Entgeltbeihilfe
  • Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe
  • Beschäftigungsbonus (Land Kärnten)
  • Haus- und Heimservice, Haushaltsservice (Land Oberösterreich)
  • Förderung der 1. Anstellung bei einem EPU (Land Vorarlberg)

ZUSÄTZLICHES AREITSVERHÄLTNIS

Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.

Beispiel: Die erste zusätzliche und förderungsfähige Person tritt am 15.08.2017 in das antragstellende Unternehmen ein. Die Beschäftigtenstände sind daher zu folgenden Stichtagen zu ermitteln:

  1. Stichtag: 14.08.2017 (Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl der Beschäftigten VOR Entstehung des ersten zusätzlichen Arbeitsverhältnisses)
  2. Stichtag: 30.06.2017 (Beschäftigtenstand: 4 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  3. Stichtag: 31.03.2017 (Beschäftigtenstand: 5 Personen= Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  4. Stichtag: 31.12.2016 (Beschäftigtenstand: 6 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)
  5. Stichtag: 30.09.2016 (Beschäftigtenstand: 5 Personen = Anzahl Beschäftigten zum Quartalsende)

Der Höchstwert (Beschäftigtenstand: 6 Personen) wird als Referenzwert vertraglich fixiert. Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben.

Es können nur jene Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, die eine Erhöhung dieses Referenzwertes darstellen.

Der Zuwachs muss zum Abrechnungsstichtag zumindest ein Vollzeitäquivalent betragen. Es handelt sich dabei um eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Zuwachs kann durch Voll- als auch durch Teilzeitkräfte nachgewiesen werden.

ANTRAGSTELLUNG       

Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus kann über folgende Internetadresse eingebracht werden:

http://www.beschaeftigungsbonus.at

Weitere genauere Informationen und die häufigsten Fragen finden Sie hier:

http://www.beschaeftigungsbonus.at/fileadmin/user_upload/aws_BESCHAEFTIGUNGSBONUS/Downloads/Beschaeftigungsbonus_FAQ.pdf

Sollten Sie hierzu Rückfragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung!

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