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Kinderbetreuungskosten – pädagogisch qualifizierte Personen

Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis gelten ab der Veranlagung 2017 nur Betreuungspersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden nachweisen, als pädagogisch qualifizierte Person. Dies gilt auch für Au-pair-Kräfte.

Als Übergangsregelung für das Jahr 2017 gilt, dass die erforderliche Ausbildung bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt wird. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab jenem Zeitpunkt abgesetzt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt. Erfolgt bei Au-pair-Kräften die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate des Au-pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes abgesetzt werden.

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