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Gesetzliche Verankerung der Nettoarbeitslohnvermutung bei Schwarzlohnzahlungen

Aufgrund der im Konkursverfahren des Fußballklubs GAK ergangenen Entscheidung des VwGH, wonach im Zweifel von einer Bruttolohnvereinbarung bei der Auszahlung von Schwarzlöhnen auszugehen ist, sah sich der Gesetzgeber genötigt, eine grundsätzliche Nettolohnarbeitsvermutung für Schwarzlohnzahlungen aufzunehmen.

Daher gilt seit dem 1.1.2017, dass dann ein Nettoarbeitslohn als vereinbart gilt, wenn der Arbeitgeber den gezahlten Arbeitslohn nicht im Lohnkonto erfasst und die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nachweisen kann.

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