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Kostenersatzvereinbarung für das Aufladen des Firmenelektroautos

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen eines privat genutzten Firmenfahrzeuges (Elektroautos, E-Bikes etc.), so besteht gemäß § 4c Sachbezugswerteverordnung für Zeiträume ab 01.01.2023 unter den folgenden Voraussetzungen Abgabenfreiheit („Sachbezugswert von Null“):

 

  • Das Aufladen erfolgt beim Arbeitgeber (im Betrieb, also z.B. in der Firmengarage); ODER
  • das Aufladen erfolgt an einer öffentlichen Ladestation und die Ladekosten werden nachgewiesen; ODER
  • das Aufladen erfolgt an einer privaten Ladeeinrichtung („Wallbox“) des Arbeitnehmers, die
    • technisch eine Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug (Kilowattstunde pro Ladevorgang) sicherstellt und der Arbeitgeber leistet einen Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten Durchschnitts-Strompreises (in Cent pro kWh); für das Kalenderjahr 2023 beträgt dieser „amtliche Strompreis“ 22,247 Cent/kWh, ODER
    • technisch (noch) keine Zuordnung der Lagemenge ermöglicht und der Arbeitgeber bezahlt einen pauschalen Kostenersatz von maximal € 30,00 pro Kalendermonat (Übergangsregelung für 2023 bis 2025).

Beispiel 1
Der Arbeitnehmer ist Eigentümer einer Wallbox in der Garage seines Wohnhauses. Diese wird sowohl zum Aufladen des Firmenelektroautos als auch zum Aufladen des Elektroautos der Ehefrau verwendet. Die Wallbox ermöglicht eine Trennung und Zuordnung der Lademengen zu den jeweils aufgeladenen Fahrzeugen (kWh pro Ladevorgang und Fahrzeug). Der Arbeitnehmer lädt das Firmenelektroauto im April 2023 mit einer Menge von 140 kWh auf und übermittelt seinem Arbeitgeber die entsprechende Aufschlüsselung. Der abgabenfreie Kostenersatz berechnet sich wie folgt: € 0,22247 * 140 = € 31,15. Der Kostenersatzbetrag ist (samt der Lademenge in Kilowattstunden) auf dem Lohnkonto anzuführen (§ 1 Abs. 1 Z. 19 lit. b Lohnkontenverordnung).

Beispiel 2
Gleiche Angabe wie im Beispiel 1, allerdings ist die Wallbox technisch nicht in der Lage, die Lademengen getrennt den jeweils aufgeladenen Fahrzeugen (je Ladevorgang) zuzuordnen. Der abgabenfreie Kostenersatz ist aufgrund der Übergangsregelung für Zeiträume zwischen 01.01.2023 bis 31.12.2025 in Höhe von € 30,00 möglich. Der Kostenersatzbetrag ist (samt dem Nachweis, dass die Wallbox nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen) auf dem Lohnkonto anzuführen (§ 1 Abs. 1 Z. 19 lit. c Lohnkontenverordnung).

Beachte: Die geschilderte Regelung des § 4c Sachbezugswerteverordnung wurde erst mit Wirkung ab 01.01.2023 eingeführt. Für Zeiträume bis 31.12.2022 waren vom Arbeitgeber getragene Stromkosten für das Aufladen außerhalb des Betriebes (also insbesondere an einer privaten Ladestation des Arbeitnehmers zu Hause) nach Ansicht des BMF abgabepflichtig (dieser Umstand ist für Lohnabgabenprüfungen betreffend Zeiten vor 2023 von Bedeutung). Das Aufladen beim Arbeitgeber wurde hingegen vom BMF auch schon für Zeiten vor 2023 anerkannt.

Bezüglich einer Vorlage für die Kostenersatzvereinbarung für das Aufladen des Firmenelektroautos nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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