Bangratz&Hagele Logo - vertraulich | seriös | persönliche Betreuung

Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen Stand 02.03.2021

Der Umsatzersatz (II) wurde nun für den Zeitraum November und Dezember 2020 für jene Unternehmen erweitert, die

a. im Zeitraum November und Dezember 2019 mind. 50 % ihrer Umsätze mit Branchen erwirtschaftet haben, die im November bzw. Dezember 2020 direkt vom Lockdown erfasst waren (insbesondere Handel, Hotellerie und Gastronomie) UND

b. einen Umsatzrückgang von mind. 40 % im Zeitraum November bzw. Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat erzielt haben UND

c. in einer der im Anhang 2 der Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz II angeführten Branchen tätig sind.

Bereits gewährte Beihilfen für Kurzarbeit für den beantragten Zeitraum sind anzurechnen.

Wenn die Vergütung mehr als EUR 5.000,00 beträgt, so ist der Antrag durch einen Steuerberater zu stellen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Für jene Unternehmen, die nicht unter die Voraussetzungen erfüllen, steht grundsätzlich ein Ausfallsbonus zu.

Sind Sie gut informiert ?


Newsletter abonnieren     → HIER
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.