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Für welche Fixkosten wird der Zuschuss gewährt?

Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Betriebliche Versicherungsprämien.
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten (d.h. nicht die Leasingrate selbst, sondern nur der Zinsanteil ist begünstigt!
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet Waren, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres /Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,67, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) des Betrachtungszeitraums abzuziehen.
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
  • Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter € 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500 berücksichtigen.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

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