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Aktuelle Informationen zu Corona-Hilfsmaßnahmen Stand 19.04.2020

Als Berater stehen wir Ihnen in diesen schwierigen Zeiten zur Seite! Ihre Fragen und Sorgen sind uns wichtig!

Unsere Beratung ist derzeit sehr gefragt, wir arbeiten nahezu rund um die Uhr zur Klärung der steuerlich und arbeitsrechtlich sich nahezu täglich ändernden Rahmenbedingungen und ersuchen um Verständnis wenn unsere Telefonleitung teilweise besetzt sind. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall ein kurzes Email mit einem Rückrufwünsch und dem Thema, dann wird sich ein Teammitglied bei Ihnen melden!

Bleiben Sie gesund, gemeinsam schaffen wir das!

 

Gerne dürfen wir Sie heute in Bezug auf mögliche Förderungen in Zusammenhang mit der Corona-Hilfsmaßnahmen über folgende Themen informieren (Stand 19.04.2020):

  • Härtefallfonds II ab morgen, 20.04.2020 12:00 beantragbar
  • Steuerlichte Erleichterungen für Unternehmen – Stundungsanträge!
  • Fixkostenzuschüsse (Direktzuschüsse)
  • Allgemeines Informationen
  • Anträge nach dem Epidemiegesetz und Prüfung von Betriebsunterbrechnungsversicherungen

 

Zu 1) Corona-Härtefallfonds II – Abwicklung durch unsere Kanzlei nun möglich!

Vor dürfen wir mitteilen, dass es nach interner Klärung mit unserer Kammer gelungen ist, dass die Anträge für den  Härtefonds II grundsätzlich nun auch durch uns gestellt werden können. Sollten Sie dies wünschen so ersuchen wir Sie uns mit der Durchführung am besten per Email zu beauftragen.

Wie unter ersichtlich sind die Voraussetzung einerseits zu prüfen und es bestehen auch Optimierungsmöglichkeiten, die wir gerne für Sie vornehmen!

Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu € 1.000 geleistet. Die Antragstellung dafür endete am 17.4.2020, Zahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet.

In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober- und -untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31.12.2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 6.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet

Der Förderzuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über max. drei Monate. Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang („Verdienstentgang“)  jeweils in den Monaten  

  1. 16. März 2020 – 15. April 2020,
  2. 16. April 2020 – 15. Mai 2020 und
  3. 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020.

Für jeden der drei fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Förderungswerber können sein / Voraussetzungen für die Förderung:

Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19. Das liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Achtung: Es wird hier auf die steuerlich maßgebende Gewinnermittlung abgestellt. Das bedeutet, dass für Einnahmen- Ausgabenrechner der Umsatz lt. Einnahmen (somit Zahlungsdatum am Bankkonto), und bei Bilanzierern die gestellten Kundenrechnungen (egal ob bezahlt oder nicht) maßgeblich sind (derzeitiger Stand lt. WKO-FAQ).

Dabei gilt:
i. Für den Betrachtungszeitraum 16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
ii. Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
iii. Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
iiii. Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen. e. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen

Sonderfälle:

  • Im Fall von Personengesellschaften (OG/KG/GnbR), ist der Antrag durch die jeweiligen GSVG-pflichtigen Gesellschafter direkt zu stellen. Die Einkünfte sind lt. Förderrichtlinie auf den Gesellschafter „herunterzubrechnen“, d.h. bei 50 %iger Beteiligung sind 50 % der Einnahmen/Umsätze anzusetzen.
  • GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartig Einkünfte eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 b vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Es ist somit nach derzeitigem Stand nicht nur der ausbezahlte Geschäftführerbezug, sondern auch die wirtschaftliche Lager der GmbH maßgeblich! Bei Beantragung empfehlen wir jedenfalls auch der Geschäftsführerbezug zu verringern, es wird hier uE aber noch weitere Regelungen geben - wir empfehlen hier mit der Beantragung noch abzuwarten!
  • Bei Bilanzierern: Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig:

  1. Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) erzielen..
  2. Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
  3. Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
  4. Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  5. Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Wie erfolgt die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs?

Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb  des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).

Das geschätzte Nettoeinkommen wird durch Multiplikation errechnet: Die tatsächlichen Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse)* des Betrachtungszeitraums („Umsatz“ als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.

*(das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind)

Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert. Dazu werden die entsprechenden Daten aus dem Vergleichszeitraum herangezogen.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu gibt es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular. In diesem Fall werden die zugrundeliegenden Werte das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt. Das kann z.B. bei Karenzzeiten von Vorteil sein.

Zur Identifikation bei der Online-Antragstellung benötigen Sie:

  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • KUR - das ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters oder Ihre GLN (Global Location Number). Wirtschaftskammer-Mitglieder finden die GLN auch öffentlich unter firmen.wko.at. Freie Dienstnehmer brauchen weder eine KUR noch eine GLN. Diese kann hier abgefragt werden: https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml

Bitte geben Sie unter „Funktionsträge“ Ihren Namen mit * am Ende ein.

  • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl (Umrechnung auf Vollzeitjahresäquivelente!), etc.

 

Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/a5d1ca8a-8454-4cf6-993c-a3fca6d70633/77762.1.1.pdf

 

„Corona-Familienhärteausgleich“

Ziel des „Corona-Familienhärteausgleich“ ist, Familien mit Kindern eine finanzielle, nicht rückzahlbare Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemiefolgen zu gewähren. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und vom Unterschreiten von definierten Netto-Einkommensgrenzen ab. Die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie beträgt € 1.200 und wird für höchstens 3 Monate gewährt. 

Zu 2) Erleichterungen bei Steuern und Abgaben

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
  • Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.
  • Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
  • bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre).  Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst)


Zu 3) Fixkostenzuschüsse / Direktzuschüsse

Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden. Auch für diese Zuschüsse werden wir wenn gewünscht die Daten entsprechend vorbereiten – Sie können mit uns „rechnen“!

 

Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse erhalten Unternehmen, die entweder behördlich geschlossen oder während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 % erleiden. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Laut BMF sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Covid-19-Krise in Anspruch zu nehmen, nicht antragsberechtigt.

Für folgende Fixkosten soll ein Zuschuss gewährt werden:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren
  • Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), z.B. Leasing
  • Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas; Telekommunikation (Internet, Telefon, etc.)
  • fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000 pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die Zuschusshöhe hängt vom Umsatzrückgang ab, wenn der Umsatzrückgang binnen drei

Monaten € 2.000 übersteigt. Der Umsatzrückgang des Unternehmens wird zwischen 15.3.2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen (derzeit noch unklar) bestimmt. Maximal soll ein Zuschuss von € 90 Mio je Unternehmen gewährt werden.

Der Zuschuss soll betragen:

Umsatzrückgang

Höhe der Entschädigung

40 - 60%

25% der Fixkosten

60 - 80%

50% der Fixkosten

80 - 100%

75% der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool der AWS beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres und Feststellung des Schadens (Bestätigung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich) über die Hausbank.

Zahlungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden hier angerechnet!

Zu 4) Allgemeine Informationen

  • Auswirkungen der Corona-Krise auf die Jahresabschlusserstellung
  • Die Covid-19-Pandemie wird als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie keinen werterhellenden Umstand für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist. In diesem Fall muss auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten übergegangen werden.
  • Bei kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im Anhang berichtet werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.
  • Gesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen, müssen darin über die Auswirkungen der Pandemie für die Gesellschaft nach bestmöglicher Einschätzung berichten.
  • Für Geschäftsraummieten wurden im Gegensatz zur Wohnungsmiete keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Hier stellt sich wie bereits in den letzten Newslettern mitgeteilt nach wie vor die Frage, ob der Geschäftsraummieter eine Zinsminderung aufgrund der verringerten oder Unmöglichkeit der Benutzung des Geschäftslokals begehren kann. Dabei wird in der Öffentlichkeit vielfach auf die §§ 1104 und 1105 ABGB verwiesen, wonach die Unmöglichkeit der Benutzung eines Geschäftslokals durch eine Seuche die Minderung des Mietzinses erlauben würde. Außerdem ist zu beachten, dass Geschäftsräume auch bei vollständiger Schließung weiterhin der Lagerung von Waren dienen und viele geschlossene Betriebe zunehmend dazu übergegangen sind, ihre Waren über das Internet zu vertreiben bzw Gastronomiebetriebe Zustellungen oder Abholungen ermöglicht haben. Daher kann derzeit keine allgemein gültige Vorgangsweise hinsichtlich Mietzinsminderung bei Geschäftsräumlichkeiten empfohlen werden. Es ist in jedem Einzelfall das Einvernehmen mit dem Vermieter zu suchen.
  • Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgenommen werden, sind von der Pfandrechtseintragungsgebühr befreit.
  • Die Fristen zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wurden von acht Monate auf zwölf Monate verlängert. Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereins und einer Privatstiftung können ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Gleichzeitig wurde die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen mit Bilanzstichtagen zwischen dem 16.10.2019 und dem 31.7.2020 von (bisher) neun Monaten auf zwölf Monate verlängert. Daher können zB Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 bis 31.12.2020 beim Firmenbuch eingereicht werden.
  • Registrierkasse bleibt angemeldet! Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.
  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte: Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.

Zu 5) Anträge nach dem Epidemiegesetz:

Wie berichtet und auch medial in den letzten Tagen zu lesen bestehen hier große Unsicherheiten ob die Anträge erfolgreich sein werden oder nicht. Betroffen sind alle Unternehmen die von einer behördlichen Schließung betroffen sind.

Alleine diese Abgrenzung erfordert bereits eine juristische Abklärung, deshalb können wir Ihnen in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten aus unserem Netzwerk gerne anbieten die Anträge nach dem Epidemiegesetz für Sie rechnerisch vorzubereiten. Die Antragsstellung hat durch Sie selbst oder aber  von einem Anwalt zu erfolgen zumal uE möglicherweise davon auszugehen ist dass die Bezirkshauptmannschaften die Anträge abwenden könnten und in der Folge eine Beschwerde zu erstatten ist.

Darüber hinaus sollten Ansprüche gegenüber Betriebsunterbrechungsversicherungen in diesem Zusammenhang überprüft werden!

Wir beraten Sie hierzu gerne!

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