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Fixkostenzuschüsse / Direktzuschüsse Stand 19.04.2020

Die Bundesregierung fördert Unternehmen die von Umsatzrückgängen stark betrofen sind, die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres. Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden. Auch für diese Zuschüsse werden wir wenn gewünscht die Daten entsprechend vorbereiten – Sie können mit uns „rechnen“!

Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse erhalten Unternehmen, die entweder behördlich geschlossen oder während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 % erleiden. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Laut BMF sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Covid-19-Krise in Anspruch zu nehmen, nicht antragsberechtigt.

Für folgende Fixkosten soll ein Zuschuss gewährt werden:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren
  • Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), z.B. Leasing
  • Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas; Telekommunikation (Internet, Telefon, etc.)
  • fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000 pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die Zuschusshöhe hängt vom Umsatzrückgang ab, wenn der Umsatzrückgang binnen drei

Monaten € 2.000 übersteigt. Der Umsatzrückgang des Unternehmens wird zwischen 15.3.2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen (derzeit noch unklar) bestimmt. Maximal soll ein Zuschuss von € 90 Mio je Unternehmen gewährt werden.

Der Zuschuss soll betragen:

Umsatzrückgang

Höhe der Entschädigung

40 - 60%

25% der Fixkosten

60 - 80%

50% der Fixkosten

80 - 100%

75% der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool der AWS beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres und Feststellung des Schadens (Bestätigung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich) über die Hausbank.

Zahlungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden hier angerechnet!

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