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Erleichterungen bei Steuern und Abgaben Stand 19.04.2020

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
  • Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.
  • Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
  • bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre).  Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst)

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