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Corona-Härtefallfonds II – Abwicklung durch unsere Kanzlei nun möglich! [Stand 19.04.2020]

Vor dürfen wir mitteilen, dass es nach interner Klärung mit unserer Kammer gelungen ist, dass die Anträge für den  Härtefonds II grundsätzlich nun auch durch uns gestellt werden können! Sollten Sie dies wünschen so ersuchen wir Sie uns mit der Durchführung am besten per Email zu beauftragen!

 

Wie unter ersichtlich sind die Voraussetzungen einerseits zu prüfen und es bestehen auch Optimierungsmöglichkeiten, die wir gerne für Sie vornehmen!

Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu € 1.000 geleistet. Die Antragstellung dafür endete am 17.4.2020, Zahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet.

In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:

  • Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
  • Künftig entfallen Einkommensober- und -untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
  • Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
  • Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31.12.2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 6.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet

Der Förderzuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über max. drei Monate. Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang („Verdienstentgang“)  jeweils in den Monaten  

  1. 16. März 2020 – 15. April 2020,
  2. 16. April 2020 – 15. Mai 2020 und
  3. 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020.

Für jeden der drei fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderungswerber können sein:

Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19. Das liegt vor, wenn:

  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
  • im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht. Achtung: Es wird hier auf die steuerlich maßgebende Gewinnermittlung abgestellt. Das bedeutet dass für Einnahmen- Ausgabenrechner der Umsatz lt. Einnahmen (somit Zahlungsdatum), und bei Bilanzierern die gestellten Kundenrechnungen (egal ob bezahlt oder nicht) maßgeblich sind (derzeitiger Stand lt. WKO-FAQ).

Dabei gilt:
i. Für den Betrachtungszeitraum (16.3. bis 15.4. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
ii. Für den Betrachtungszeitraum 16.4. bis 15.5. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
iii. Für den Betrachtungszeitraum 16.5. bis 15.6. ist der Umsatz dieses Zeitraumes dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019 gegenüber zu stellen.
Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
iiii. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen

 

Sonderfälle:

  • Im Fall von Personengesellschaften, ist der Antrag durch die jeweiligen GSVG-pflichtigen Gesellschafter direkt zu stellen. Die Einkünfte sind lt. Förderrichtlinie auf den Gesellschafter „herunterzubrechnen“, d.h. bei 50 %iger Beteiligung sind 50 % der Einkünfte anzusetzen.
  • GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 erzielen, und in Bezug auf derartig Einkünfte eine Förderung beanspruchen, haben ausdrücklich zu bestätigen, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft durch COVID-19 b vorliegt und die Verminderung ihrer Einnahmen dadurch veranlasst ist. Es ist somit nach derzeitigem Stand nicht nur der ausbezahlte Geschäftführerbezug, sondern auch die wirtschaftliche Lager der GmbH maßgeblich! Bei Beantragung empfehlen wir jedenfalls auch der Geschäftsführerbezug zu verringern, es wird hier uE aber noch weitere Regelungen geben! Wir empfehlen dieser Gruppe mit der Antragsstellung noch abzuwarten!
  • Bei Bilanzierern: Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.

Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig:

  1. Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) erzielen..
  2. Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
  3. Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
  4. Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  5. Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Wie erfolgt die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs?

Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb  des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).

Das geschätzte Nettoeinkommen wird durch Multiplikation errechnet: Die tatsächlichen Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse)* des Betrachtungszeitraums („Umsatz“ als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.

*(das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind)

Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert. Dazu werden die entsprechenden Daten aus dem Vergleichszeitraum herangezogen.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu gibt es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular. In diesem Fall werden die zugrundeliegenden Werte das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt. Das kann z.B. bei Karenzzeiten von Vorteil sein.

Zur Identifikation bei der Online-Antragstellung benötigen Sie:

  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • KUR - das ist Ihre Kennziffer des Unternehmensregisters oder Ihre GLN (Global Location Number). Wirtschaftskammer-Mitglieder finden die GLN auch öffentlich unter firmen.wko.at. Freie Dienstnehmer brauchen weder eine KUR noch eine GLN. Die KUR kann hier abgefragt werden: https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml. Bitte geben Sie unter „Funktionsträge“ Ihren Namen mit * (also bspw. Mustermann*  Max* ein.
  • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl (Umrechnung auf Vollzeitäquivalente!), etc.

Die exakte Förderrichtlinie finden Sie hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/a5d1ca8a-8454-4cf6-993c-a3fca6d70633/77762.1.1.pdf

„Corona-Familienhärteausgleich“

Ziel des „Corona-Familienhärteausgleich“ ist, Familien mit Kindern eine finanzielle, nicht rückzahlbare Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen bzw. Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemiefolgen zu gewähren. Die Höhe der Zuwendung hängt von der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und vom Unterschreiten von definierten Netto-Einkommensgrenzen ab. Die maximale Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie beträgt € 1.200 und wird für höchstens 3 Monate gewährt. 

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