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Information zur Kurzarbeit

Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit

Wenn Sie in Ihrem Betrieb durch die Corona-Krise dahingehend beeinträchtigt sind, als dass Ihre Mitarbeiter derzeit nicht mehr weiter arbeiten können, ist die Kurzarbeit eine mögliche Variante.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel ist es, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Beschäftigen zu halten.

In den letzten Tagen wurde das bisherige Modell massiv geändert und wir dürfen die Eckpunkte der Corona-Kurzarbeit zusammenfassen. Sämtliche Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema dar (Ausführungen ohne Gewähr!) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen!

 

1) Einschätzung der Kurzarbeit unsererseits: Das Modell gibt aus unserer Sicht zur Erhaltung der Arbeitsplätze absolut Sinn. Förderbar sind nahezu alle Arbeitgeber, auch Vereine! Arbeitnehmerseitig sind alle Arbeitnehmer betroffen (auch Geschäftsführer wenn ASVG-versichert und neu auch Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte sind nicht förderbar).

2) Allgemeiner Ablauf zu Gehaltszahlungen und AMS-Rückvergütungen:

a)
 Der Dienstgeber zahlt einen verringerten Nettogehalt weiter, das AMS vergütet dies dem Dienstgeber abhängig vom bisherigen Bruttolohn im Nachhinein.

b) Der neue Nettogehalt des Dienstnehmers hängt ab vom bisherigen Bruttobezug. Demnach beläuft sich - abhängig vom bisherigen Bruttobezug – der neue Nettobezug während Kurzarbeit auf:

Bisheriger Bruttobezug von 0,00 bis 1.700,00 -> 90 % vom bisherigen Nettogehalt
Bisheriger Bruttobezug von 1.700,00 bis 2.685,00 -> 85 % vom bisherigen Nettogehalt
Bisheriger Bruttobezug über 2.685,00 -> 80 % vom bisherigen Nettogehalt

Fazit: Der Dienstnehmer bekommt durch das Modell wesentlich mehr als bei Bezug des Arbeitslosengeldes (idR nur 55 % vom bisherigen Nettolohn), was Ihnen Ihre Mitarbeiter sicher danken werden!

3) Wichtige Vorabinformationen

a) Die Kurzarbeit ist auch für einzelne Mitarbeiter möglich.

b)
 Aus derzeitiger Sicht kommt es nicht zur Gänze zum Ersatz der vollen Gehaltsaufwendungen, die Differenz ist aber idR tragbar.

c) Der zwingende Konsum von Alturlauben und Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitgeber ist aber angehalten, sich ernstlich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer auch während des Kurzarbeitszeitraumes zu bemühen.

d)
 Während Krankenstand bzw. Urlaub des Mitarbeiters ist das volle Entgelt (wie vor Kurzarbeit) zu bezahlen, dies ohne Vergütung durch das AMS. Es bleibt somit die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Dienstgebers bei Krankenstand des Dienstnehmers bestehen.

e) Nach der Kurzarbeitszeit gilt eine Weiterbeschäftigungspflicht der Dienstnehmer von einem weiteren Monat, während der Kurzarbeit sind KEINE Kündigungen erlaub (der Beschäftigtenstand muss aufrecht bleiben).

4) Beantragung:

Über den exakten Ablauf informiert die WKO: Detailinformationen: www.wko.at/corona. Bei den Formularen sind wir gerne behilflich bzw. können Sie uns den Auftrag geben dass wir dies für Sie vorbereiten!

Ganz allgemein ist der Ablauf folgender:

I) Der Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden.

II) Vereinbarung von Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern (idR im Rahmen von  Einzelvereinbarungen). Das Formular „Sozialpartnervereinbarung“ kann von unserer Homepage runtergeladen werden unter http://www.bangratz-hagele.at/news_links. Der Mitarbeiter muss auf der letzten Seite unterschreiben!

III) Versendung diese Vereinbarung an Wirtschaftskammer (oder Freiberuflerkammer) und an die Gewerkschaften (weitere Infos hierzu hat die WKO).

IV) Erst wenn Wirtschaftskammer und Gewerkschaft zugestimmt haben (sollte binnen 48 h erfolgen), DANN können Sie das Begehren auf Kurzarbeit an das AMS richten. Das Formular „AMS-Antrag für Kurzarbeit“ kann von unserer Homepage runtergeladen werden unter: http://www.bangratz-hagele.at/news_links.

WICHTIG:
Überlegen Sie bitte, AB WANN Ihre Mitarbeiter die Kurzarbeit in Anspruch nehmen. In gewissen Branchen erachten wir es für überlegenswert, die Kurzarbeit mit 01.04.2020 zu beginnen und vorher noch Urlaub und Zeitausgleichguthaben aufzubrauchen.
Überlegen Sie wie LANGE die Kurzarbeit anhalten soll. Eine Reduktion der Kurzarbeit sollte möglich sein.

5) Detailinformationen finden Sie bspw. unter

https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit#wien


Es bestehen derzeit noch einige Unklarheiten im Zusammenhang mit Kurzarbeit und auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand darf nicht unterschätzt werden. Eine umgehende Antragstellung ist nicht notwendig, da dieser auch Rückwirkend gestellt werden kann. Wir ersuchen Sie daher keine unüberlegten Anträge voreilig zu verschicken. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren!

PS: Auf unserer Homepage halten wir Sie unter http://www.bangratz-hagele.at/corona-virus stets auf dem neuesten Stand was Förderungen für EPU/KMU sowie die Kurzarbeit, etc. betrifft!

Einstweilen bitte alle gesund bleiben und alles Gute!

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