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Sondernews Corona-Virus sowie organisatorische Maßnahmen

Insbesondere dürfen wir Sie auf die arbeitsrechtlichen Hinweise und Empfehlungen unter 3 c hinweisen!

  1. Informationen der Wirtschaftskammer welche Betriebe derzeit zu schließen sind finden Sie unter https://news.wko.at/news/niederoesterreich/Kriterien_schliessungen.html.
  1. Entschädigungen für Betriebe nach dem Epidemiegesetz stehen nach derzeitigem Informationsstand nicht mehr zu.
  1. Die Regierung hat zusammengefasst folgende Maßnahmen für die Wirtschaft beschlossen:
  1. Einfache Stundung von Einkommensteuer- und Körperschaftsvorauszahlungen sowie SVA-Beiträgen und Lohnabgaben. Die nächsten Vorauszahlungen für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer sind am 15.05.2020 fällig, die nächsten SVA-Beiträge sind am 31.05.2020 fällig. Mit der Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen kann uE noch zugewartet werden, zumal eine Bearbeitung bei den Finanzbehörden idR rasch erfolgt.
  2. Die Herabsetzung der SVA-Beiträge sollte uE bis ca. 2. Aprilwoche beantragt werden, damit die Bearbeitung rechtzeitig erfolgen kann.
  3. Die Lohnabgaben des Monats Februar sind morgen Dienstag bereits fällig, die Krankenkassebeiträge waren bereits am 13.03.2020 fällig.

Bitte nehmen Sie diesbezüglich mit uns Kontakt auf um Ihre individuelle Situation zu analysieren.

  1. Bereitstellung eines Krisenfonds nach dem COVID-19-Gesetz im Ausmaß von bis zu 4 Mrd. Euro.
  2. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00396/index.shtml
  1. Arbeitsrecht

Vorab gilt:

Eine einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen ist derzeit noch möglich, wir empfehlen hierzu ausdrücklich Schriftlichkeit! Allfällige könnte eine Wiedereinstellungszusage auch vereinbart werden.

Unbefristete Dienstverhältnisse können nur unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist gelöst werden.

Hierzu haben wir folgende grundsätzliche Handlungsempfehlung für den Fall dass es bei Ihnen zu Umsatzrückgang oder Betriebsschließungen kommt:

  1. Halten Sie Ihre Mitarbeiter an Überstunden abzubauen und jedenfalls den offenen Urlaub des Vorjahres zu konsumieren. Die vollständige Konsumation dieser Ansprüche für die Beantragung von Kurzarbeit.
  2. Darüber hinaus könnten Sie Ihre Mitarbeiter anhalten, einen Teil des heurigen Urlaubes zu konsumieren, dies nach dem Motto: „Jeder muss seinen Beitrag leisten“. Dies wäre alleine schon aus gesundheitlichen Gründen zweckmäßig, zumindest einen Teil der Belegschaft nächste Woche einen Teil des Urlaubes konsumieren zu lassen.
  3. Beantragung von Kurzarbeit. Hierzu gibt es folgende ausführliche Informationen der WKO: https://www.wirtschaft.tirol/2020/03/14/corona-fuer-sie-jetzt-wichtig-im-arbeitsrecht/

Weitere detaillierte Informationen für den Tourismusbereich bietet die ÖHV: https://www.oehv.at/themen-recht/rechtsinformation/coronavirus-2/corona-kurzarbeit/

Demnach ist eine Staffelung für Kurzarbeit vorgesehen, und zwar abhängig vom bisherigen Entgelt.

Die Staffelung der Nettoersatzraten ergibt sich wie folgt:

  • 80 % Nettoersatzrate wenn Entgelt vor Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt
  • 85 % bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und
  • 90 % bei Entgelt bis 1.700 brutto pro Monat

Erster Fall: Bruttoeinkommen 1.700 Euro Quelle: ÖGB
Nettoersatzrate daher 90%

Arbeitgeberin                                                                                 Arbeinehmerin

Bruttopersonalaufwand        € 2.210,60                                          Netto vor Kurzarbeiter                          € 1.442,90
Bruttopersonalaufwand
für Kurzarbeit                       € 1.091,00                                           Netto für Kurzarbeit                              €    712,11
Kurzarbeitsbeihilfe (AMS)    €    643,30                                           Zahlung für Nettoersatzrate (Bund)     €    586,55
Nettopersonalaufwand
für Kurzarbeit                       €    447,70                                            Nettoersatz                                          € 1.298,60

Zweiter Fall: Bruttoeinkommen 2.000 Euro Quelle: ÖGB
Nettoersatzrate daher 85%

Arbeitgeberin                                                                                 Arbeinehmerin

Bruttopersonalaufwand        € 2.570,20                                          Netto vor Kurzarbeiter                          € 1.657,60
Bruttopersonalaufwand
für Kurzarbeit                       € 1.268,40                                           Netto für Kurzarbeit                              €    837,70
Kurzarbeitsbeihilfe (AMS)    €    728,90                                           Zahlung für Nettoersatzrate (Bund)     €    571,20
Nettopersonalaufwand
für Kurzarbeit                       €    539,50                                            Nettoersatz                                          € 1.408,90

 

  1. Inanspruchnahme von Liquiditätszuschüssen. Hierzu weitere Informationen. https://www.aws.at/aws-garantien-fuer-ueberbrueckungsgarantien/
  2. ACHTUNG: Die Abwicklung erfolgt idR über Ihre Hausbank, bei Tourismusbetrieben über die ÖHT!

 

Handlungsempfehlung: Wir empfehlen zu überlegen bei Bedarf diese finanziellen Mittel eher bald in Anspruch zu nehmen. Fördertöpfe sind idR bald ausgeschöpft und es ist unklar ob die Bundesregierung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen kann.

  1. Noch unklar ist die rechtliche Thematik, ob bei Lokalschließungen ein Bestandszins für angemietete Geschäftsräumlichkeiten zu zahlen ist:
  2. Das Gesetzes lautet hier wie Folgt:

 

§ 1104 ABGB Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.

Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.

Die Information ersetzt keine rechtliche Beratung und soll nur als Hinweis dienen. Weitere Informationen hierzu folgen!

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