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Nutzung des Firmenautos für geschäftsführende Gesellschafter

 

VON EVA SCHWIENBACHER 

Besteht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, das Firmen-Kfz für private Zwecke zu nutzen, stellt dies eine steuerpflichtige Einnahme für jene dar.

Beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, handelt es sich vereinfacht gesagt um jemanden, der die Funktion eines Geschäftsführers inne hat und gleichzeitig am Stammkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist. „In diesem Sinne gilt er aus einkommenssteuerlicher Sicht nicht als Dienstnehmer, sondern bezieht grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“, erklärt Steuerberater Philipp Hagele. Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht, unter anderem der Kommunalsteuer. Die private Nutzung des Firmen-Kfz wird als Teil der Vergütung des Geschäftsführers gesehen, weshalb Abgaben und Einkommensteuer anfallen. Neue Rechtslage ab 2017: Für Dienstnehmer gibt es bereits eine Sachbezugsverordnung, die regelt, wie hoch der steuerpflichtige Vorteil aus der Privatnutzung des Firmen-Kfz ist. Bislang war diese Verordnung für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar. Doch das ändert sich im Zuge der Steuerreform: Eine Sachbezugsverordnung, die den geschäftsführenden Gesellschafterbetrifft, befindet sich derzeit in Ausarbeitung durch das Bundesministerium für Finanzen. Künftig wird diese zur Berechnung der steuerlichen Abgaben und der steuerpflichtigen Einnahmen aus der Fahrzeugnutzung beim Geschäftsführer herangezogen werden müssen, wenn die Möglichkeit besteht, den Firmenwagenprivat zu nutzen. „Nach der bisherigen Auffassung war es zulässig, die steuerpflichtige Einnähme beim Gesellschafter-Geschäftsführer auf Basis der gesamten Kosten des Kfz multipliziert mit dem Anteil der privat gefahrenen Kilometer anzusetzen“, erklärt Hagele.

 
   Dieses Berechnungsmodell wird voraussichtlich durch Ansatz des monatlichen Sachbezugswerts, der sich aus den Anschaffungskostendes Kfz ergibt, ersetzt werden. Höhe des Sachbezugs bis zum Inkrafttreten der Verordnung lassen sich noch keine sicheren Angaben dazu machen, wie hoch der Sachbezug für geschäftsführende Gesellschafter ist. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Höhe des Sachbezugs in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung für Dienstnehmergrundsätzlich zwei Prozent der Anschaffungskosten des Dienstwagens betragen wird. Ein Beispiel: Angenommen, ein Auto kostet 40.000 Euro in der Anschaffung und verursacht jährliche Aufwendungen von 9.700 Euro (eine steuerliche Abschreibung von 5.000 Euro, Treibstoff 1.200 Euro, Versicherung 2.500 Euro, Reparaturen und Instandhaltungskosten 1.000 Euro), die die GmbH steuerlich absetzen kann. Angenommen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hat nun durch die Verordnung einen Sachbezug in Höhe von zwei Prozent der Anschaffungskosten des Firmenwagens zu versteuern, dann betragen die steuerpflichtigen Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer 800 Euro pro Monat, sprich 9.600 Euro im Jahr. „In diesem Fall müsste der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die gesamtanfallenden Aufwendungen des Kfz fast zur Gänze versteuern, obwohl die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs unter Umständen weit darunter liegt“, fasst Hagele zusammen. Handlungsmöglichkeiten Um Steuern zu sparen, gilt es, die Alternativen zu prüfen, rät Hagele. „Eine Handlungsmöglichkeit wäre, eigene Kostenbeiträge zu leisten, die den Sachbezug mindern, sprich sich privat an den Anschaffungskosten und Aufwendungen, die das Kfz verursacht, zu beteiligen.“
 
   Darüber hinaus ist es grundsätzlich möglich, das Auto als Privatperson zu erwerben. „Der Geschäftsführer kann das Kfz dann zwar noch steuerlich absetzen, würde aber das Betriebsausgabenpauschale verlieren, weshalb hier eine Günstigkeitsberechnung anzustellen ist“, weiß Hagele. Eine dritte Möglichkeit betrifft die Rechtsform: „Die neue Verordnung kann man auch zum Anlassnehmen, die Vorteile der GmbH als bisherige Unternehmensrechtsform zu durchleuchten“, rät Hagele. „Denn nicht in jedem Fall ist die GmbH die optimale Rechtsform, was Steuern und Abgaben betrifft. Denkbar wäre zum Beispiel eine Umgründung in eine GmbH & Co KG, bei der der bisherige wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig Kommanditist wird.“ Dann würde er bei entsprechender vertraglicher Regelung wie ein Einzelunternehmerbehandelt werden und könnte die private Nutzung des Firmen-Pkws als Privatentnahme ansetzen und nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Der Sachbezug wäre demnach nicht zu versteuern, sondern nur ein in der Regel günstigerer Privatanteil. „Grundsätzlich ist es aber wichtig, jeden einzelnen Fall individuell zu überprüfen“, empfiehlt Hagele.

(Artikel "top.tirol Die besten Seiten der Tiroler Wirtschaft")

 

 

 

 

 

 

 

 

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